„Radwegschäden“ — wir machen jetzt Druck

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Anstatt gefährliche Schäden zu beseitigen, werden nur Warnungen „Gefahr – Radwegschäden“ aufgestellt. Schluss damit!

Seit 8 Jahren „Gefahr! — Radwegschäden“

Der Radweg an der Bundesstr. 51 zwischen Bassum und Twistringen ist seit 8 Jahren mit dem Gefahrzeichen verziert. Radfahrer müssen also insbesondere das Tempo reduzieren, weil Gefahrstellen zu erwarten sind, die auch ein aufmerksamer Fahrer nicht sofort erkennen kann. Man fragt sich, weshalb die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) den Radweg nicht zumindest derart repariert, dass eine Benutzung ohne Gefahr für Leib und Leben möglich ist.

Bereits im Jahr 2011 hatte ein ADFC-Aktivist aus Bassum bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Diepholz einen Antrag auf Neubescheidung über die Radwegbenutzungspflicht vor dem Hintergrund der dauerhaften gefährlichen Schäden des Radwegs gestellt. Der Landkreis antwortete in trauter Eintracht mit der Polizei, dass es zu gefährlich sei, auf der Fahrbahn zu fahren. Also könne die Radwegbenutzungspflicht nicht aufgehoben werden. Die StVB (LK Diepholz) und die Polizei haben allerdings (selbstverständlich) nichts unternommen, um die Baubehörde zur Erfüllung ihrer baulichen Pflichten anzuhalten. Soweit reicht das Interesse dann nicht.

Neuer Anlauf: Antrag an die Baubehörde

Da man den Landkreis Diepholz nicht unmittelbar zwingen kann, bei der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wegen der Baumängel aktiv zu werden, haben wir uns einen Kniff ausgedacht, der unseres Wissens bislang rechtliches Neuland ist:
Da das Verkehrszeichen 101 StVO „Gefahr“ von der NLStBV angeordnet wurde, haben wir also die NLStBV um Neubescheidung gebeten:

  • 3000 Meter Gefahrstelle verstößt gegen das Übermaßverbot
  • Gefahrstellen müssen zuerst einmal beseitigt werden. Vor ihnen zu warnen ist nicht hinreichend.
vollständiger Antragstext an die NLStBV

Antrag auf Neubescheidung

Verkehrszeichen 101 StVO „Gefahr“ mit Zusatzzeichen „Radwegschäden“
Bundesstraße 51 zwischen Twistringen und Bassum

Sehr geehrte Damen und Herren,

B51 Bassum Radwegschäden

B51 Bassum Radwegschäden

hiermit beantrage ich die Neubescheidung über den/die von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr erlassenen Verwaltungsakte Verkehrszeichen 101 StVO „Gefahr“ mit Zusatzzeichen „Radwegschäden“ auf dem Radweg der Bundesstraße 51 zwischen Twistringen und Bassum, siehe Skizze.

Als Alltags- und Tourenradfahrer mit einer Jahresfahrlei­stung von gut 9000 km/Jahr befahre ich die B 51 gelegentlich mit dem Fahrrad. Mit Verkehrszeichen 240 StVO ist aus nachvollziehbaren Gründen die Radwegbenutzungspflicht angeordnet, so dass ich den Radweg zwingend benutzen muss. Die NLStBV hat der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht durch die Straßenverkehrsbehörde zugestimmt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Weg nach den gesetzlichen Maßgaben baulich unterhalten wird.

Allerdings kommt die NLStBV ihren baulichen Aufgaben nicht nach. Jedenfalls hat die NLStBV seit mehr als 6 Jahren zwischen Twistringen und Bassum auf einer Gesamtlänge von 3 bis 4 Kilometern Gefahrzeichen 101 StVO mit dem Zusatzzeichen „Radwegschäden“ aufgestellt.

Als Radfahrer werde ich durch Z 101 verpflichtet, die Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren. Z 101 wirkt also beschränkend auf den fließenden Verkehr, so dass § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO beachtlich ist.

Zeichen 101 ist zur Kennzeichnung einer konkreten Gefahr geeignet, aber nicht zum pauschalen Ausschildern eines längeren Abschnittes von mehreren Kilometern Länge. Die von der NLStBV vorgenommene Z 101 Beschilderung lässt keinen hinreichend engen örtlichen Zusammenhang zwischen dem Standort der Verkehrszeichen und dem tatsächlichen Ort der Gefahr erkennen. Mithin ist der Verwaltungsakt in Gestalt der Verkehrszeichen 101 „Gefahr“ ermessensfehlerhaft. Ihr Verwaltungsakt ist nicht verhältnismäßig; er verstößt gegen das Übermaßverbot. Als unmittelbar und persönlich betroffener Radfahrer werde ich in meinen Grundrechten verletzt.

Bitte bescheiden Sie mich binnen 3 Monaten nach Zugang dieses Antrags. Die Bescheidung kann auch durch geeignete Abänderung Ihrer Z 101-Beschilderung erfolgen.

Die NLStBV hat uns geantwortet, dass die Straßenmeisterei Bassum die Schäden im Radweg regelmäßig ausbessern würde. Dass es aber auch lt. StVO zulässig sei mit Gefahrzeichen vor Schäden zu warnen, or Schäden warnen muss, die selbst ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennen kann […..]
vollständige Antwort der NLStBV

Absender: Nds. Landesbeh. f. Straßenbau und Verkehr

Verkehrszeichen 101 StVO“Gefahr“ mit Zusatzzeichen „Radwegschäden“ an der Bundesstraße 51 zwischen Twistringen und Bassum
Ihr Antrag auf Neubescheidung vom 08.07.2015

Sehr geehrter Herr xxxxxx,

in Ihrem o.a Schreiben beantragen Sie die Neubescheidung über die Beschilderung eines mit Zeichen 101 „Gefahrstelle“ und Zusatzzeichen „Radwegschäden“ beschilderten Radwegabschnittes zwischen Twistringen und Bassum.

Voranstellen möchte ich, dass momentan vom regionalen Geschäftsbereich Nienburg die Verbreiterung und Sanierung des Radweges geplant wird. Die Zeitdauer der Planung und des Planfeststellungsverfahren wird voraussichtlich ca. 2 Jahre betragen.

Bei dem benannten Radweg zwischen Bassum und Twistringen im Zuge der B51 kommt es aufgrund der Beschaffenheit im Untergrund immer wieder zu Schäden in der Asphaltschicht, die von der zuständigen Straßenmeisterei Bassum kontinuierlich bis zur Durchführung der Verbreiterungs- und Sanierungsmaßnahme behoben werden.

Nach Erörterung der Beschilderung des benannten Streckenabschnittes mit VZ 240 StVO (Radweg) und VZ 101 StVO (Gefahrstelle) mit Zusatz „Radwegschäden“ mit der zuständigen unteren Verkehrsbehörde des Landkreises Diepholz und der Polizeiinspektion Diepholz wurde entschieden, dass die Beschilderung mit VZ 240 StVO (Gemeinsamer Geh- und Radweg) nicht geändert wird, da die Benutzungspflicht des Radweges an der B51 von Twistringen nach Bassum für weiterhin erforderlich gehalten wird. Der DTV der B51 beträgt in diesem Abschnitt 9.200 Fz/24 h mit einem SV- Anteil von 900 Fz / 24 h.

Ebenfalls wird die Beschilderung mit VZ 101 StVO (Gefahrstelle) und Zusatzzeichen „Radwegschäden“ beibehalten. Diese Beschilderung wird in beiden Richtungen alle 1000 m wiederholt.
Gemäß VwV-StvO sind Gefahrzeichen nach Maßgabe des §45 Absatz 9 Satz 4 anzuordnen. Laut StVO § 45, Abs. 9 dürfen Gefahrzeichen „… nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.“
Dieser Grundsatz wurde bei der ausgeführten Beschilderung des Radweges berücksichtigt. Insbesondere bei Dämmerung und Dunkelheit sind die Radwegschäden in diesem Abschnitt für die Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig zu erkennen.
Auch erlaubt die StVO in § 40 Absatz 4 ausdrücklich die Anordnung eines Zusatzzeichens zur Angabe der Länge der Gefahrstrecke. Eine punktuelle Ausschilderung der Radwegschäden ist bei der Art und Vielzahl der Schäden nicht geboten.
Das Zusatzzeichen StVO 1001-31 (auf einer Länge von 3 km) wird nach bereits erfolgter Abstimmung mit der unteren Verkehrsbehörde und der zuständigen Polizeidirektion jeweils am Anfang der Gefahrenstrecke ergänzt.

— Nur fragt man sich: wenn die Straßenmeisterei die Schäden stets ausbessert, weshalb muss dann vor gefährlichen Gefahrenstellen gewarnt werden? Oder sind die Ausbesserungen der Straßenmeisterei derart schlecht, dass sie gar selber gefährlich sind?

NLStBV erzählt widersprüchliche Dinge

Des weiteren haben wir von der NLStBV Hannover nur BlaBla erhalten, aber keine Bescheidung des Antrages. Anfänglich hatten wir dann überlegt, gegen die Gefahrenzeichen auf der B 51 auf dem Klageweg vorzugehen. Das erschien uns aber zu riskant.

Wie geht es nun weiter?   (8-2016)

Ersatzweise haben wir uns jetzt eine weniger stark befahrene Landesstraße herausgesucht, auf  14 km „Gefahr – Radwegschäden“ beschildert ist. Wir versuchen es jetzt auch mit einem neuen Weg, und zwar fordern wir die Straßenaufsicht auf, gegen den Baulastträger wegen unterlassener Straßenunterhaltung tätig zu werden. Rechtsgrundlage ist § 57 des Niedersächsischen Straßengesetzes. Die „Straßenaufsicht“, §57 NStrG, ist eine Aufsichtsbehörde über die Straßenbaubehörden.

Dieser Weg hat prinzipell geklappt: das zuständige Ministerium wollte keinen Erlass gegen die Landesbaubehörde verkünden. Das Ministerium wollte jedoch uns gegenüber keinen ablehnenden Bescheid schreiben. Darin hätte das Ministerium begründen müssen, WESHALB es auf den Erlass verzichtet. Dieses „weshalb“ wiederum wäre einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich – das scheute das Ministerium wie der Teufel das Weihwasser. Also hat das Ministerium kurzerhand die „Lollis“ herunternehmen lassen. Auch das ist insoweit ein Erfolg, weil wir es dann in ähnlich gelagerten Fällen leichter haben. — Natürlich ist es auf bestimmten Straßenabschnitten alles andere als schön, das Recht zm Radfahren auf der Fahrbahn wahrzunehmen, aber immerhin kann man wählen.

2 Kommentare

  1. Asphaltcowboy on

    Viel Erfolg!!!
    Es steckt doch ein offensichtlicher Widersinn dahinter: falls die Wege tatsächlich repariert werden, dann braucht man keine Warnschilder. Da aber Warnschilder aufgehängt wurden, war die Reparatur wohl nicht fachmännisch ausgeführt. —– man könnte den Eindruck gewinnen, dass das Handeln der Baubehörde unsinnig ist.

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